Wo das Geld jetzt zuhause ist

Für die einzelnen Pfarrgemeinden hat die Strukturreform nicht nur inhaltliche und organisatorische Veränderungen gebracht, sondern auch rechtliche und finanzielle.
Bisher verfügte eine Pfarrgemeinde über den Rechtsträger „Pfarre“- gem. dem Kirchenrecht von 1983, „Pfarr-Pfründe“, „Pfarrkirche“ und eventuell einen „Pfarr-Caritas Kindergarten“.
Mit dem Auflösungs- und Fusionsdekret des Bischofs wurden der Rechtsträger der Pfarren Ternberg, Laussa, Losenstein, Reichraming, Großraming, Maria Neustift, Weyer, Gaflenz und Kleinreifling aufgelöst und per 1.1.2023 zu einer Pfarre Ennstal zusammengeführt.
Im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge gingen zum 31.12. alle verbleibenden Rechte und Pflichten von den „alten Pfarren“ auf die neue Pfarre über – die Pfarrsekretärinnen, angestellte Mesner, Friedhofspfleger und Reinigungskräfte sind nun Dienstnehmer der Pfarre Ennstal.
Dem Rechtsträger „Pfarrkirche“ (Pfarrgemeinde) wurde im Zuge einer Schenkung sämtliche materiellen bzw. immateriellen Vermögenswerte der jeweiligen Pfarrgemeinde übertragen
Verantwortlichkeiten in den Pfarrgemeinden
In jeder Pfarrgemeinde gibt es nun einen Finanzverantwortlichen. Dieser/diese erhält vom Pfarrer einen Vollmachtsvertrag, welcher kirchenbehördlich genehmigt wird.
Zu den Aufgaben zählt die Verwaltung des Vermögens der Pfarrkirche und das der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellte Sondervermögen und die rechtsgeschäftliche Vertretung der Pfarrgemeinde bei Akten der ordentlichen Vermögensverwaltung.
Er/Sie kann im Rahmen des Haushaltsplans eigenverantwortlich handeln. Ihm bzw. Ihr zur Seite steht ein Finanz-Team, welches den Finanzverantwortlichen berät und unterstützt.
… und in der Pfarre
Der pfarrliche Wirtschaftsrat, welcher in der neuen Struktur das Pendant zum Finanzausschuss bildet, besteht aus je einem Delegierten aus den Pfarrgemeinden/Pfarrkirchen und bis zu 4 Delegierte des pfarrlichen Pastoralrates (ehemaliger Dekanatsrat).
Der Wirtschaftsrat genehmigt den Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss und all jene Vorhaben, die nicht im Haushaltsplan dargestellt sind, trifft wirtschaftliche Entscheidungen, die die Pfarre als Ganzes betreffen und es kommt ihm die Funktion eines Aufsichtsgremiums für die Pfarrgemeinden zu. Für Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung (z.B. Maßnahmen außer Haushaltsplan ab EUR 15.000, Veräußerungen/Kredite/Anschaffungen ab EUR 80.000, …) bedarf es, zusätzlich zum Beschluss des PGR der Pfarrkirche/Pfarrgemeinde, eines Beschlusses des pfarrlichen Wirtschaftsrates.
Die bisherige einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird nun im Zuge der Strukturreform in eine doppelte Buchhaltung umgestellt. Im Sinne einer kostensparenden Arbeitsweise haben in unserer Pfarre 2 Mitarbeiterinnen Stunden zusätzlich erhalten, um die Buchhaltungsarbeiten für alle 9 Pfarrgemeinden zu erledigen. Die Kosten für diese Buchhaltungsarbeiten und weitere Aufwendungen für die Pfarre teilen sich die Pfarrgemeinden auf.
Birgit Templ
Verwaltungsvorständin